Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Kinderladen Klosterpark e.V.
(2) Er hat den Sitz in Göttingen.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Göttingen eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die vorschulische Betreuung von Kindern, deren Eltern bereit sind, bei der Konzeption und Durchführung der Erziehung mitzuarbeiten.
Im Mittelpunkt der Bemühungen steht die Entfaltung kognitiver Fähigkeiten sowie die Entwicklung von Werthaltungen durch Sozialisationsprozesse. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Kindertagesstätte.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein kann in Form einer Ehrenamtspauschale entlohnt werden.  Die bevorzugte Form der Entlohnung ist die Aufwandspende. Jedes Mitgleid kann individuell darüber bestimmen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitgleid des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die MItgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines MItglieds ist nur zum 01.01. sowie zum 01.08. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei bzw. sechs Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstossen hat, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Massgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der MItgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier mal statt. Diese sind vereinsöffentlich. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett in den Räumen der Kindertagesstätte unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürfigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett in den Räumen der Kindertagesstätte unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäss dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet zum Beispiel auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehn,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmässig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungänderungen ist eine \frac{2}{3}-Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

§10 Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgleiderversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine \frac{3}{4}-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen der Stadt Göttingen zu, die dies unmittelbar und ausschliesslich für die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Wirksamwerden der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Satzung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung ursprünglich verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Die undurchführbare oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§13 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit der Beschlussfassung und Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 30.03.2017 in Kraft.

Der Verein ist eingetragen auf dem Registerblatt VR 1120 beim Amtsgericht in Göttingen.